Satzung des Vereins
„Afrikanischer Verein für Bildung (AVB)“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Afrikanischer Verein für Bildung“ (AVB).
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist in Nürnberg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist „die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Die Planung, die Organisation und die Vergabe des afrikanischen Preises für Bildung – African Prize for Knowledge
b. Preisverleihung an Schüler in Deutschland mit afrikanischen Migrations-hintergründen, die mindestens eine Gesamtnote von 2,3 erreicht haben
c. Kulturelle Veranstaltungen und Teilnahme an multikulturellen Veranstaltungen
d. Teilnahme an Foren zum Austausch von Informationen mit dem Schwerpunktthema Kinder, Jugend und Bildung
e. Teilnahme und Veranstaltung von Gesprächskreisen, Vorträgen u. Ä.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist politisch, ideologisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder in Ihrer Eigenschaft als solche erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, der sich bereit erklärt, den Zweck des Vereins anzuerkennen, zu fördern und zu unterstützen.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragssteller nicht begründen.
3. Die Aufnahme von einem Minderjährigen bedarf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
4. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
5. Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr, Geldbeiträge und Sachbeiträge zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Geldbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
6. Für selbstverschuldete Unfälle, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder auch unehrenhaftes Verhalten eines Mitgliedes, außerhalb des Vereins, haftet der Verein nicht, sondern das Mitglied selbst.
7. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet:
mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
durch freiwilligen Austritt, wobei der Austritt eines Mitglieds in Textform (Post, E-Mail, Fax) gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende erklärt werden muss. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
durch Ausschluss, wobei dieser nur durch 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und sonstige Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand, für das folgende Geschäftsjahr, ihnen vorschlägt. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Projekten oder Veranstaltungen.
2. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Diese sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig an einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Fälligkeitsdatum eines laufenden Jahres.
3. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und sonstige Umlagen ist nach Austritt aus dem Verein ausgeschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen:
dem/der 1. Vorstandsvorsitzenden (Präsident/in)
dem/der 2. Vorstandsvorsitzenden (Vize-Präsident/in)
dem/der Generalsekretär/in
dem/der Schatzmeister/in (Kassierer/in)
2. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung (die Leitung erfolgt stets durch den Vorsitzenden und/oder den Vertreter).
Die Anfertigung eines Jahresberichts, welcher der Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen vor Abschluss eines Geschäftsjahres vorzulegen ist.
4. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neuen gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins
Erlass von Ordnungen
Beschlussfassung
Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Geldbeiträge, Umlagen, deren Fälligkeit
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
5. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, dem 2. Vorstandsvorsitzenden geleitet.
8. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen, sonst durch Handzeichen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
9. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
10. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und muss folgendes enthalten:
Ort, Tag und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
die Tagesordnung
gestellte Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen. Zahl der Neinstimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
die Art der Abstimmung
Ende der Versammlung
§ 9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.
2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehende Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc – Prüfungen.
3. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.
§ 10 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
1. Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 (dreiviertel) der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Über die Satzungsänderung kann in der Mitgliedervollversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf dieses Vorhaben, in der Einladung zur Mitgliedervollversammlung explizit hingewiesen wurde und zudem sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext der Einladung beigefügt worden ist.
3. Zur Annahme der vor der Mitgliederversammlung verschickten Formulierung der Satzungsänderung, genügt die Zustimmung von 3/4 der auf der Mitgliedversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
4. Anträge auf Satzungsänderung können sowohl von Vorstands- als auch von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen den zu ändernden Satzungsteil nach Paragraph, Absatz und Buchstaben genau bezeichnen und die neue Formulierung enthalten.
5. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlicher Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Global Elternverein e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am ________________ beschlossen. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg in Kraft.